Rudergesellschaft Germania Kiel

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Rudergesellschaft Germania: Satzung

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Satzung der Rudergesellschaft Germania Kiel


§ 1 - Name und Sitz

Der Verein wurde am 10. Juni 1882 als "Bootsmannschaft Chriemhild" gegründet, erhielt am 5. Mai 1893 den Namen "Rudergesellschaft Germania" und wurde als solche am 9. August 1900 unter Nr. 16 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel mit dem Sitz in Kiel eingetragen. Er wird seit dem 2. April 1971 unter Nr. 1524 im Vereinsregister desselben Amtsgerichts geführt.

§ 2 - Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Rudersports. Diesem Zweck sind ausschließlich die sämtlichen Einnahmen des Vereins zuzuführen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(2) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(3) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

§ 3 - Gliederung

Der Verein besteht aus:
1. dem Stammverein, dem alle männlichen und weiblichen Mitglieder angehören (letztere seit dem 1.5.1928),
2. der Jugendabteilung - seit dem 29.1.1926,
3. dem Freundes- und Förderkreis - seit dem 23.2.2005 (früher Alte-Herren-Verband - seit dem 30.5.1953 - und dem Seniorenverband - seit dem 13.11.1988).

Für alle Mitglieder gelten die Bestimmungen dieser Satzung; für die Jugendabteilung gilt ferner die Jugendordnung und für den Freundes- und Förderkreis dessen Leitlinien.

§ 4 - Farben und Flaggen

Die Farben des Vereins sind weiß-grün. Die Flagge des Vereins zeigt untenstehendes Bild.



§ 5 - Mitgliedschaft

(1) Allgemeines
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) ausübenden Mitgliedern
c) unterstützenden Mitgliedern

(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen Aufnahmeantrag unter Ausfüllung des vom Vorstand festgesetzten Vordruckes an den Vorstand zu richten. Sämtliche Aufnahmen erfolgen durch den Geschäftsführenden Ausschuss und werden schriftlich bestätigt. Ablehnungen werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Ortansässig unterstützende Mitglieder können im allgemeinen nur Personen über 25 Jahre werden. Tritt ein Mitglied nach Schluss der Rudersaison aus dem Verein aus, so kann sein Wiedereintritt in der folgenden Rudersaison nur unter Nachzahlung der Beiträge für die Zwischenzeit erfolgen.

(3) Ehrenvorsitzende(r), Ehrenmitglied
Ehrenvorsitzende(r) oder Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat. Sie werden auf einstimmigen Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Sie haben sämtliche Rechte der ausübenden Mitglieder, sind jedoch von allen Pflichten dem Verein gegenüber befreit.

(4) Rechte und Pflichten
Sämtliche Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und auf Benutzung der Einrichtungen des Vereins. Das Recht auf Benutzung der Boote steht nur den ausübenden Mitgliedern zu. Das Nähere regeln die Ruder- und Bootshausordnung. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, in rudertechnischen Angelegenheiten nur insoweit, als sie ausübende Mitglieder sind. Die Mitglieder des Vereins haben den von den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.

§ 6 - Austritt, Ausschluss, Ummeldungen

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Er ist nur zum 30.6. und 31.12 des Jahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
2. Durch Ausschluss, der auf Beschluss einer Monatsversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgt oder nach § 7 Absatz 2 der Satzung.

(2) Außerdem können vom Geschäftsführenden Ausschuss durch Beschluss Mitglieder gestrichen werden, die im Laufe des Geschäftsjahres verzogen sind und ihre neue Anschrift bis zum Schluss des Geschäftsjahres nicht mitgeteilt haben. In besonderen Fällen kann der Geschäftsführende Ausschuss Ausnahmen von Absatz 1, Ziffer 1 zulassen.

(3) Mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss verliert das Mitglied sämtliche Rechte an das Vereinsvermögen. Der Ausschluss von Mitgliedern ist gerichtlich nicht anfechtbar.

(4) Durch schriftliche Anzeige an den Vorstand können sich ausübende Mitglieder zu unterstützenden Mitgliedern, unterstützende Mitglieder zu ausübenden Mitgliedern ummelden. Die Ummeldungen von ausübenden zu unterstützenden Mitgliedern werden mit dem 1. 1. bzw. 1. 7. des Jahres wirksam, der der Antragstellung folgt.

§ 7 - Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat außer dem Eintrittsgeld Beiträge und Umlagen zu entrichten. Ausübende Mitglieder können außerdem zu Instandsetzungsarbeiten für das Bootshaus, die Brücke, den Garten, den Bootsplatz sowie für die Boote nebst Zubehör herangezogen werden. Ersatzweise sind sie zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet. Die Höhe dieses Geldbetrages, des Eintrittsgeldes sowie der Beiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Umlagen können nach Bedarf von einer Monatsversammlung beschlossen werden.

(2) Bleibt ein Mitglied mit Beiträgen länger als einen Monat nach Fälligkeit im Rückstand, so kann nach erfolgter fruchtloser Zahlungsaufforderung der Ausschluss des Mitgliedes durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses ausgesprochen werden. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge.

§ 8 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

§ 9 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Geschäftsführender Ausschuss
3. Mitarbeiter (innen) und Ausschüsse
4. Mitgliederversammlung

§ 10 - Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem
a) ersten Vorsitzenden
b) zweiten Vorsitzenden
c) dritten Vorsitzenden

(2) Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins sind 2 Vorsitzende gemeinsam berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neu-, Ab- bzw. Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.

(4) Eine Abwahl des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 11 - Geschäftsführender Ausschuss

(1) Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus
a) Vorstand
b) 3 Beisitzer(innen)
c) Jugendvorsitzende(r)
d) ggf. der/dem Ehrenvorsitzenden

Die drei Beisitzer (innen) werden durch Beschluss des Vorstandes einstimmig berufen und abberufen. Die/der Jugendvorsitzende wird von der Jugendabteilung nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt. Die/der Ehrenvorsitzende hat Sitz und beratende Stimme im Geschäftsführenden Ausschuss.

(2) Alle Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses müssen bis auf die/den Ehrenvorsitzende(n) ausübende Mitglieder sein.

(3) Dem Geschäftsführenden Ausschuss obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins, er setzt seine Mitglieder für bestimmte Sachgebiete nach folgender Maßgabe ein:
a) Die/der erste Vorsitzende übernimmt vornehmlich die Aufgabe der Repräsentation. Im Falle der Verhinderung wird sie/er durch die/den zweite(n) Vorsitzende(n), bei deren/dessen Verhinderung durch die/den dritten Vorsitzende (n) vertreten.
b) Die/der zweite Vorsitzende übernimmt die Verwaltungsaufgaben.
c) Die/der dritte Vorsitzende übernimmt die Sportaufgaben.
d) Die drei Beisitzer(innen) werden zur Entlastung der/des zweiten und dritten Vorsitzenden für Sachgebiete ihres Aufgabenbereichs eingesetzt. Den Vereinsmitgliedern ist bekannt zugeben, welche Aufgaben dem einzelnen Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses zur Bearbeitung übertragen worden sind.

(4) Der Geschäftsführende Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfähig ist der Geschäftsführende Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern, von denen wenigstens eines dem Vorstand angehören muss

§ 12 - Mitarbeiter(innen) und Ausschüsse

(1) Zur Unterstützung und Beratung kann jedes Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses für sein Sachgebiet einzelne Vereinsmitglieder als Mitarbeiter(innen) berufen bzw. einen Ausschuss aus mehreren Mitarbeitern(innen) bilden (z. B. Ruderausschuss, Finanzausschuss usw.). Den Vorsitz in diesen Ausschüssen führt das Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses.

(2) Die Mitarbeiter(innen) haben weder Sitz noch Stimme im Geschäftsführenden Ausschuss. Auf Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses können sie mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen, soweit über wesentliche Belange ihres Sachgebietes beschlossen werden soll.

§ 13 - Die Mitgliederversammlung

(1) Allgemeines:
Mitgliederversammlungen finden statt:
1. Als Jahreshauptversammlung,
2. als Monatsversammlung,
3. als außerordentliche Versammlung.

Sie werden von der/dem Vereinsvorsitzenden geleitet. Jede ordnungsmäßig berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Stimmberechtigt für ihre Person sind alle Mitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen bei Wahlen erfolgen geheim, sofern nicht eine andere Abstimmung beschlossen wird.
Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen jedoch, falls sie von besonderer Bedeutung sind, mindestens 3 Tage vor der Versammlung der/dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.


(2) Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll alljährlich im Februar stattfinden. Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher durch den Vorstand bekannt zugeben. Auf der Jahreshauptversammlung hat der Geschäftsführende Ausschuss über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten und die Rechnung des verflossenen Geschäftsjahres sowie den Voranschlag für das neue Geschäftsjahr vorzulegen. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Erteilung der Entlastung für die Rechnung des verflossenen Geschäftsjahres und über die Festsetzung des Voranschlages sowie die Eintrittsgelder und die Beiträge (vgl. § 7 der Satzung) für das neue Geschäftsjahr. Sie wählt ferner zwei Rechnungsprüfer(innen), die dem Geschäftsführenden Ausschuss nicht angehören dürfen.

(3) Die Monatsversammlung
Monatsversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen. Zeit und Tagesordnung sind den in Kiel wohnenden Mitgliedern mindestens einen Tag vorher durch den Vorstand bekannt zugeben. Auf den Monatsversammlungen hat der Geschäftsführende Ausschuss über das Vereinsleben zu berichten. Die Monatsversammlungen beschließen über die ihnen nach dieser Satzung zur Beschlussfassung überwiesenen Angelegenheiten und über die ihnen vom Geschäftsführenden Ausschuss unterbreiteten Anträge. Auch steht den Monatsversammlungen die Entscheidung von Beschwerden und Anordnungen des Geschäftsführenden Ausschusses zu.

(4) Außerordentliche Versammlungen
Außerordentliche Versammlungen werden gem. §§ 36 und 37 des BGB einberufen.

§ 14 - Rechnungsprüfer(innen)

Die Rechnungsprüfer(innen) haben an Hand der Bücher und Belege die Kassenführung und den Jahresabschluss zu prüfen und nach Feststellung der Richtigkeit diese zu bescheinigen.

§ 15 - Verhandlungsniederschriften

Über jede Mitgliederversammlung sowie über jede Versammlung des Geschäftsführenden Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat die Zahl der Anwesenden, die Tagesordnung und die hierzu gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Beurkundung aller Beschlüsse hat durch Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift und Unterzeichnen durch den/die Leiter(in) und den/die Schriftwart(in) der Versammlung zu erfolgen.

§ 16 - Vermögen

(1) Das Vermögen ist alljährlich zum Ende des Geschäftjahres vom Geschäftsführenden Ausschuss durch Aufnahme und Abrechnung festzustellen.

(2) Die dem Verein gehörenden beweglichen und unbeweglichen Gegenstände sind gegen Feuer zu versichern.

§ 17 - Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten können durch ein Schiedsgericht geschlichtet werden. Es besteht aus 5 Mitgliedern, von denen 2 durch eine Monatsversammlung und je eines von den beiden Beteiligten zu wählen sind. Das 5. Mitglied hat der Geschäftsführende Ausschuss aus seiner Mitte abzuordnen. Letzteres führt den Vorsitz in dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist auch befugt, Strafen festzusetzen. Seine Entscheidung ist für alle Beteiligten bindend.

§ 18 - Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Wortlaut des Änderungsantrages muss mit der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

§ 19 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung, zu der sämtliche Mitglieder durch eingeschriebenen Brief einzuladen sind und in der mindestens ¾ der in Kiel wohnenden Mitglieder zugegen sein müssen, mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach 8 Tagen und spätestens binnen 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, zu der wieder sämtliche Mitglieder durch eingeschriebenen Brief einzuladen sind. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss ist nach § 74 des BGB sofort dem Amtsgericht anzumelden. Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt an die Landeshauptstadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Rudersports in Kiel zu verwenden hat.

§ 20 - Entziehung der Rechtsfähigkeit

Wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen, so löst er sich nicht auf, sondern bleibt unter sinngemäßer Beibehaltung dieser Satzung als nicht rechtsfähiger Verein bestehen.

Beschlossen in der Versammlung vom 6. Dezember 1946, in der Fassung mehrfacher Änderungen, zuletzt geändert am 22. Februar 1991 und 23. Februar 2005.



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